Pferdesportverein Altomünster-Indersdorf e.V.

 

Satzung

 

§ 1 NAME, RECHTSFORM UND SITZ DES VEREINS

Der Verein führt den Namen „Pferdesportverein Altomünster-Indersdorf' mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)'. Der Sitz des Vereins ist Markt Indersdorf, Landkreis Dachau. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

 

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS, GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der Pferdesportverein Altomünster-Indersdorf e.V. hat den Zweck, das Turn- und Sportwesen zu fördern, den Geist und Körper zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen.

(2) Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.

(2a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Pferdesportverein Altomünster-Indersdorf e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke , § 51 bis 68 der     Abgabenordnung und zwar insbesondere durch:

  1. Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
  2. Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
  3. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Sportveranstaltungen bzw. Teilnahme an Sportveranstaltungen.
  4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
  5. Zugehörigkeit zum Bayrischen Landes- und Sportverband

(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Der Verein darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

 

 

§ 3 ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, ohne Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

(2) Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Nicht voll Geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige, bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Bei Ablehnung kann der Antragsteller die Entscheidung in der nächsten Generalversammlung verlangen.

(3) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Geschäftsadresse: PSV Altomünster - Indersdorf e.V.

Der Austritt erfolgt zum Ende des Kalenderjahres, wenn die Mitgliedschaft bis zum 15. November des Jahres schriftlich gekündigt wird. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann ausgesprochen werden:

  1. bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung,
  2. bei groben Verstößen gegen das Vereinsinteresse,
  3. wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung länger als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, oder eventuellen Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen, gerechnet vom Erhalt der Ausschlusserklärung an, das Einspruchsrecht zur nächsten Generalversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen in beiden Instanzen durch geheime Abstimmung. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss auch in der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

 

 

§ 4 BEITRÄGE, RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Bei der Aufnahme in den Verein hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Die Mitglieder haben außerdem einen jährlichen Vereinsbetrag zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Ehrenmitglieder haben Rechte und Pflichten der anderen Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen und in allen sportlichen Angelegenheiten den Rat und die Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen. Für die Nutzung von Vereinseinrichtungen können vom Vorstand Gebühren festgelegt werden. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benützung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft.

(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage, soweit dieselben nachweisbar sind, zurück.

(5) alle Mitglieder haben Zweck und Aufgaben nach § 2 und das Interesse des Vereins zu fördern.

(6) Hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde sind die Mitglieder verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere:

  1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
  2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
  3. die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

 

§ 5 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand § 6,

- die Mitgliederversammlung § 7,

 

§ 6 DER VORSTAND

(1) Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand

(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Betreuer der Voltigierer, dem Betreuer der Freizeitreiter und dem Betreuer der Jugendlichen. Der 1. und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten jeder für sich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im inneren Verhältnis wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur dann berechtigt ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

(3) Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, haben jederzeit das Recht, in die Kassenbücher Einblick zu nehmen. Sie haben die Pflicht, die Versammlungen und Sitzungen zu leiten und die Tagesordnungen für diese festzulegen.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen zu treffen, die den Verein bis zu 4.000.- € belasten. Darüber hinaus ist die Zustimmung der Mitglieder erforderlich. Der Erwerb oder die Verfügung über Grundbesitz kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(5) Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen, insbesondere die Protokolle der Sitzungen und Versammlungen niederzuschreiben, das Mitgliederverzeichnis zu führen und die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zu betreiben.

(6) Dem Kassier obliegt unter persönlicher Verantwortung die Führung der gesamten Kassengeschäfte und der steuerlichen Angelegenheit.

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Neuwahl hat spätestens bei der übernächsten Generalversammlung zu erfolgen. Wählbar in den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen kann. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so hat eine Stichwahl unter den beiden Spitzenkandidaten zu erfolgen.

(8) Die Mitgliederversammlung wählt außerdem aus den Reihen der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die verpflichtet sind, die Kassenführung zu prüfen und alljährlich auf der Generalversammlung darüber zu berichten.

(9) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass der Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung in Höhe des maximalen Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 26a EStG erhält.

 

 

§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, zumindest einmal jährlich als Generalversammlung nach Ablauf des Kalenderjahres vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen. Mit dem Einladungsschreiben, welches den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor Sitzungsbeginn zugehen muss, ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

(2) Der Vorsitzende ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung das beschließt. Der Mitgliederversammlung ist insbesondere vorbehalten:

  1. die Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft über die Tätigkeit des Vereins und die Kassenverhältnisse,
  2. die Entlastung des Vorstands,
  3. die Neuwahl des Vorstands und der Kassenprüfer.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Vertretung von Mitgliedern ist aufgrund schriftlicher Vollmacht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Stimmen erforderlich.

(5) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der vier Fünftel der Stimmen anwesend sind. Wird die notwendige Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig ist.

(2) Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins, soweit es die eingelegten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,

  1. an den Bayerischen Landessportverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und für den Fall, dass der Bayerische Landessportverband die Übernahme des Vermögens ablehnt,
  2. zu gleichen Teilen an die Marktgemeinde Altomünster und die Marktgemeinde Markt Indersdorf, mit der Maßgabe, dass das Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden ist.

Genehmigt

Markt Indersdorf, den 09.04.2016

 

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